§ 16 Ausstellung von Nachweisen
(1) Zur Ausstellung von Nachweisen sind nur letzte Schnittstellen nach § 2 Absatz 12 und vorgelagerte Schnittstellen nach § 2 Absatz 11 unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 berechtigt.
(2) Eine letzte Schnittstelle kann für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die sie hergestellt hat, einen Nachweis ausstellen, wenn
- 1.
sie ein gültiges anerkanntes Zertifikat nach § 24 besitzt,
- 2.
die ihr vorgelagerten Schnittstellen ihr
- a)
jeweils eine Kopie ihrer anerkannten Zertifikate nach § 24 vorlegen, die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes gültig waren,
- b)
bestätigen, dass bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,
- c)
die Treibhausgasemissionen mitteilen, die von ihnen und von allen in ihrem Auftrag mit der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betrieben, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
- d)
bestätigen, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, ausgestellt oder sie entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden,
- 3.
bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,
- 4.