Abschnitt 2 Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Teil 5 Zentrales Register und elektronische Datenbank
Teil 6 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 15 Vorlage der Nachweise
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen.