Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
- 1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
| a) | Gesamtstaub | 5 mg/cbm |
| b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 20 mg/cbm |
- 2.
kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
| a) | Gesamtstaub | 30 mg/cbm |
| b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 40 mg/cbm |
- 3.
kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: