Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
Dritter Teil Messung und Überwachung
Vierter Teil Anforderungen an Altanlagen
Fünfter Teil Gemeinsame Vorschriften
§ 3 Mindestabstand
Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.