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Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (30. BImSchV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
§ 3 Mindestabstand
§ 4 Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung und Lagerung und Transport
§ 5 Emissionsbezogene Anforderungen für biologische Behandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate
§ 6 Emissionsgrenzwerte
§ 7 Ableitbedingungen für Abgase
Dritter Teil Messung und Überwachung
Vierter Teil Anforderungen an Altanlagen
Fünfter Teil Gemeinsame Vorschriften
§ 3 Mindestabstand - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
§ 3 Mindestabstand
Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.