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§ 9 Abfälle - Digitale Gesetze
Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (2. WindSeeV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Feststellung der Eignung
Kapitel 1 Eignungsfeststellung
Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben
Abschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 1 Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt
§ 4 Monitoring
§ 5 Verlegung und Dimensionierung von parkinternen Seekabelsystemen
§ 6 Vermeidung oder Verminderung von Emissionen
§ 7 Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen
§ 8 Zeitliche Koordination von Rammarbeiten
§ 9 Abfälle
§ 10 Korrosionsschutz
§ 11 Anlagenkühlung
§ 12 Abwasser
§ 13 Ölgehalt des Drainagewassers
§ 14 Löschschaum auf Hubschrauberlandedecks
§ 15 Dieselgeneratoren
§ 16 Kolk- und Kabelschutz
Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- und Luftverkehrs
Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs
Unterabschnitt 5 Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
Unterabschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz
Unterabschnitt 7 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen
Unterabschnitt 8 Sonstige Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens
Abschnitt 2 Besondere Vorgaben für die Fläche N-7.2
Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 4 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Feststellung der Eignung
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Unterabschnitt 1: Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt
§ 9 Abfälle
Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig.