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§ 9 Abfälle - Digitale Gesetze
Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (2. WindSeeV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Feststellung der Eignung
Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 4 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Feststellung der Eignung
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Unterabschnitt 1: Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt
§ 9 Abfälle
Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig.