Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 11 Anlagenkühlung
Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühlsystem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.