Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 33 Sonstige Pflichten
Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt.