Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 29 Grundsatz
Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.