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§ 13 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (2. LADV-Saar)
Eingangsformel
Erster Titel Zusammentreffen saarländischer Vorauszahlungen mit saarländischer Unterhaltshilfe und mit Kriegsschadenrente
Zweiter Titel Zusammentreffen von Aufbaudarlehen mit saarländischen Vorauszahlungen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente
Dritter Titel Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen in Erbfällen
Vierter Titel Sonstige und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Titel: Sonstige und Schlußvorschriften
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.