Erster Titel Zusammentreffen saarländischer Vorauszahlungen mit saarländischer Unterhaltshilfe und mit Kriegsschadenrente
Zweiter Titel Zusammentreffen von Aufbaudarlehen mit saarländischen Vorauszahlungen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente
Dritter Titel Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen in Erbfällen
Vierter Titel Sonstige und Schlußvorschriften
§ 11 Anwendungszeitpunkt
Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland, § 2 Abs. 2 jedoch mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab anzuwenden.