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§ 13 Wiederholung der Sachkundeprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen (2. FlGDV)
§ 1 Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen
§ 2 Antragsinhalt
§ 3 Unabhängigkeit von Klassifizierungsunternehmen
§ 4 Beschränkungen der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen
§ 5 Zulassung von Klassifizierern
§ 6 Zulassungsantrag
§ 7 Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer
§ 8 Prüfungskommission
§ 9 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
§ 10 Durchführung der Sachkundeprüfung
§ 11 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 12 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
§ 13 Wiederholung der Sachkundeprüfung
§ 14 Zulassungsurkunde, Klassifiziererausweis, personenbezogener Stempel, Belehrung
§ 15 Fortbildungskurs, Fortbildungsprüfung
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) Sachkundeprüfung
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1) Inhalt des Ausbildungskurses
Inhaltsverzeichnis
§ 13 Wiederholung der Sachkundeprüfung
Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.