§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Digitale Gesetze
§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.
Familienname
0101 bis 0102,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
derzeitige Anschrift
1201 bis 1212.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat.