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§ 10 Errichtung der Stiftung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung" (1-DM-GoldmünzG)
Erster Abschnitt Ausgabe einer 1-DM Goldmünze
Zweiter Abschnitt Stiftung "Geld und Währung"
§ 10 Errichtung der Stiftung
§ 11 Stiftungszweck
§ 12 Stiftungsvermögen
§ 13 Satzung
§ 14 Stiftungsorgane
§ 15 Stiftungsrat
§ 16 Vorstand
§ 17 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
§ 18 Aufsicht
Dritter Abschnitt
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Stiftung "Geld und Währung"
§ 10 Errichtung der Stiftung
(1) Unter dem Namen "Geld und Währung" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht am 1. Januar 2002.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Frankfurt am Main.