Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Teil 2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
Teil 3 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 6 Mitteilungspflicht - Digitale Gesetze
§ 6 Mitteilungspflicht
Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.