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Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Teil 2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
Teil 3 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 49 Aufbewahrung der Wahlakten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
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Unterabschnitt 5: Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 49 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.