Unterabschnitt 7 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen
Unterabschnitt 8 Sonstige Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens
Abschnitt 2 Besondere Vorgaben für die Fläche N-3.7
Abschnitt 3 Besondere Vorgaben für die Fläche N-3.8
Abschnitt 4 Besondere Vorgaben für die Fläche O-1.3
Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 26 Grundsatz
Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.