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§ 9 Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern - Digitale Gesetze
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen
II. Kreis der Hinterbliebenen
III. Rente
IV. Kapitalentschädigung
V. Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte
VI. Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
II.: Kreis der Hinterbliebenen
§ 9 Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern
Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.