§ 5 Kinder und ihnen Gleichgestellte
(1) Den Kindern einer Verfolgten stehen die gleichen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG wie den Kindern eines Verfolgten zu.
(2) Den Kindern sind gleichgestellt
- 1.
die Stiefkinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte,
- 2.
die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren Erziehung nicht von anderer Seite laufend
| | ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich, |
| ab 1. Juli 1967 | ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich, |
| ab 1. Januar 1971 | ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich, |
| ab 1. Februar 1977 | ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich, |
| ab 1. März 1978 | ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich, |
| ab 1. März 1979 | ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich, |
| ab 1. März 1981 | ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich, |
| ab 1. Januar 1987 | |