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§ 20 - Digitale Gesetze
Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (13. RAG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
Zweiter Abschnitt Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Vierter Abschnitt
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 20
Die Vorschrift des § 15 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970, die übrigen Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.