Abschnitt 2 Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen
Abschnitt 3 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
Abschnitt 4 Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
Abschnitt 5 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
Abschnitt 6 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
Anlage 2 (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 6 und § 55) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2557)
Für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Schwermetalle und krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:
1.
insgesamt 0,05 mg/m³ für:
a)
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
b)
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium;
2.
insgesamt 0,5 mg/m³ für:
a)
Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,
b)
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
c)
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,
d)
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
e)
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
f)
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,
g)
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,
h)
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,
i)
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,
j)
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn;
3.
insgesamt 0,05 mg/m³ für:
a)
Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,
b)
Benzo(a)pyren,
c)
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
d)
wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,
e)
Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom
oder insgesamt 0,05 mg/m³ für:
a)
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
b)
Benzo(a)pyren,
c)
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
d)
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
e)
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom;
4.
insgesamt 0,1 ng/m³ für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 3;
5.
abweichend von Nummer 4 insgesamt 0,036 ng/m³ für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 3 für § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d.