Abschnitt 2 Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen
Abschnitt 3 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
Abschnitt 4 Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
Abschnitt 5 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
Abschnitt 6 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 22 Jährliche Berichte über Emissionen - Digitale Gesetze
§ 22 Jährliche Berichte über Emissionen
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde jährlich jeweils bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres für jede einzelne Anlage unter Beachtung der Aggregationsregeln nach § 4 Folgendes zu berichten:
1.
die installierte Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage, in Megawatt,
2.
die Art der Feuerungsanlage: Kesselfeuerung, Gasturbine, Gasmotor, Dieselmotor, andere Feuerungsanlage mit genauer Angabe der Art der Feuerungsanlage,
3.
die Angabe, ob die Feuerungsanlage Teil einer Raffinerie ist,
4.
das Datum der Betriebsaufnahme und der letzten wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage, einschließlich der Benennung der wesentlichen Änderung,
5.
die Jahresgesamtemissionen, in Megagramm pro Jahr, an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, und Staub, angegeben als Schwebstoffe insgesamt; hierbei sind die normierten Messwerte zur Berechnung entsprechend § 19 Absatz 2 heranzuziehen,
6.
die jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage,
7.
den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Terajoule pro Jahr, bezogen auf den unteren Heizwert, aufgeschlüsselt nach den folgenden Brennstoffkategorien:
a)
Steinkohle,
b)
Braunkohle,
c)
Biobrennstoffe,
d)
Torf,
e)
andere feste Brennstoffe mit genauer Angabe der Bezeichnung des festen Brennstoffs,
f)
flüssige Brennstoffe,
g)
Erdgas,
h)
sonstige Gase mit genauer Angabe der Bezeichnung des Gases,
8.
für Feuerungsanlagen, die schwefelreiche einheimische feste Brennstoffe einsetzen, den Schwefelgehalt dieser Brennstoffe und den erzielten Schwefelabscheidegrad, gemittelt über jeden Monat; Feuerungsanlagen, auf die § 28 Absatz 5 oder 10 anzuwenden ist, berichten zusätzlich den Jahresbetriebswert des Entschwefelungsgrades der Rauchgasentschwefelungseinrichtung und im ersten Jahr der Anwendung des § 28 Absatz 5 oder 10 auch die technische Begründung dafür, warum die in § 28 genannten Regel-Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können,
9.
für Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1 500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind, die Zahl der Betriebsstunden pro Jahr für das Berichtsjahr und die vorangegangenen vier Kalenderjahre.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden prüfen den Bericht nach Absatz 1 auf Plausibilität und leiten ihn dem Umweltbundesamt bis zum Ablauf des 31. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres auf elektronischem Weg zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu. Das Umweltbundesamt hat die Berichte zu Aufstellungen für jedes einzelne Berichtsjahr und für Dreijahreszeiträume zusammenzustellen. Die Angaben zu Feuerungsanlagen in Raffinerien sind gesondert aufzuführen.