Untertitel 3 Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht
Untertitel 4 Beendigung der Vormundschaft
Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz
Titel 2 Pflegschaft für Minderjährige
Titel 3 Rechtliche Betreuung
Titel 4 Sonstige Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds - Digitale Gesetze
§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.