Untertitel 3 Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht
Untertitel 4 Beendigung der Vormundschaft
Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz
Titel 2 Pflegschaft für Minderjährige
Titel 3 Rechtliche Betreuung
Titel 4 Sonstige Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
§ 1775 Mehrere Vormünder - Digitale Gesetze
§ 1775 Mehrere Vormünder
(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.
(2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.