Untertitel 3 Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht
Untertitel 4 Beendigung der Vormundschaft
Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz
Titel 2 Pflegschaft für Minderjährige
Titel 3 Rechtliche Betreuung
Titel 4 Sonstige Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
§ 1774 Vormund
(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
1.
eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
2.
eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
3.
ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
4.
das Jugendamt.
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
1.
ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,