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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik (ZweiradFortbV)
Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Struktur der Prüfungsinhalte
§ 4 Durchführung der Prüfung
§ 5 Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Technik“
§ 6 Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“
§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Wiederholung der Prüfung
§ 12 Übergangsvorschriften
§ 13 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 10) Zeugnisinhalte
§ 13 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)