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§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten - Digitale Gesetze
[object Object] (ZweiradAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Fachrichtungen der Berufsausbildung
§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 8 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 9 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
§ 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
§ 11 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
§ 12 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
§ 13 Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin
Inhaltsverzeichnis
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1560) außer Kraft.