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§ 3 Wirtschaftsplan - Digitale Gesetze
Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank (ZweckVG)
§ 1 Zweckvermögen
§ 2 Verwendung des Zweckvermögens
§ 3 Wirtschaftsplan
§ 4 Verwaltungskosten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Wirtschaftsplan
Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Zweckvermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in einer Anlage zum Einzelplan 10 des Bundeshaushalts darzustellen.