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§ 2 Dauer der Berufsausbildung - Digitale Gesetze
[object Object] (ZVSAusbV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.