§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
„Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ | mit 20 Prozent, |
- 2.
| „Örtliche Sicherung einer Weiche“ | mit 10 Prozent, |
- 3.
| „Abweichungen vom Regelbetrieb“ | mit 40 Prozent, |
- 4.
| „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ | mit 20 Prozent
|
- 5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: