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§ 46 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Abschnitt Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
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IV.: Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
§ 46
Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist.