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§ 29 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
I. Anordnung der Versteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
§ 28
§ 29
§ 30
§ 30a
§ 30b
§ 30c
§ 30d
§ 30e
§ 30f
§ 30g Vollzug der Vollstreckungssperre bei Stabilisierungsmaßnahmen
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
III. Bestimmung des Versteigerungstermins
IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
V. Versteigerung
VI. Entscheidung über den Zuschlag
VII. Beschwerde
VIII. Verteilung des Erlöses
IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung
Dritter Titel Zwangsverwaltung
Zweiter Abschnitt Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
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II.: Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
§ 29
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.