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Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung (ZVEG)
§ 1 Art und Gegenstand der Erhebungen
§ 2 Zweck der Erhebung
§ 3 Erhebungseinheiten und Stichprobe
§ 4 Freiwilligkeit, Einwilligung, Aufwandsentschädigung
§ 5 Periodizität und Berichtszeitraum
§ 6 Erhebungsmerkmale
§ 7 Hilfsmerkmale
§ 8 Aufbereitung
§ 9 Verordnungsermächtigung
§ 10 Inkrafttreten
§ 1 Art und Gegenstand der Erhebungen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Art und Gegenstand der Erhebungen
Ab dem Jahr 2022 werden Erhebungen über die Verwendung von Zeit durch natürliche Personen auf repräsentativer Grundlage als Bundesstatistik durchgeführt.