Erster Abschnitt Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Zweiter Abschnitt Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft
Dritter Abschnitt Sonstige Aufgaben der Zusatzversorgungskasse
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 19
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Ansprüche auf Ausgleichsleistung können ab 1. Juli 1973, für die in § 12 Abs. 2b genannten Personen ab 1. Juli 1995 entstehen.