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§ 13 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Zweiter Abschnitt Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft
Dritter Abschnitt Sonstige Aufgaben der Zusatzversorgungskasse
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft
§ 13
Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund.