Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
[object Object] (ZupfinstrumentAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Fachrichtungen der Berufsausbildung
§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gitarrenbau
§ 9 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Harfenbau
§ 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung
§ 11 Bestehende Ausbildungsverhältnisse
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin
§ 2 Dauer der Berufsausbildung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.