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§ 24 Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften - Digitale Gesetze
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG)
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Selbstschutz
Dritter Abschnitt Warnung der Bevölkerung
Vierter Abschnitt Schutzbau
Fünfter Abschnitt Aufenthaltsregelung
Sechster Abschnitt Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes
Siebter Abschnitt Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
Achter Abschnitt Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut
Neunter Abschnitt Organisationen, Helferinnen und Helfer
Zehnter Abschnitt Kosten des Zivilschutzes
Elfter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Zwölfter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Siebter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
§ 24 Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften
Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen
1.
in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
2.
zu Pflegehilfskräften.