Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen - Digitale Gesetze
§ 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen
Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.