Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 587 Klageschrift - Digitale Gesetze
§ 587 Klageschrift
In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.