Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt - Digitale Gesetze
§ 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.