Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 401 Zeugenentschädigung - Digitale Gesetze
Zivilprozessordnung (ZPO)
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1 Verfahren bis zum Urteil
Titel 2 Urteil
Titel 3 Versäumnisurteil
Titel 4 Verfahren vor dem Einzelrichter
Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Titel 6 Beweis durch Augenschein
Titel 7 Zeugenbeweis
§ 373 Beweisantritt
§ 374
§ 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
§ 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
§ 377 Zeugenladung
§ 378 Aussageerleichternde Unterlagen
§ 379 Auslagenvorschuss
§ 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen
§ 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
§ 382 Vernehmung an bestimmten Orten
§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
§ 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
§ 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
§ 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung
§ 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
§ 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
§ 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 390 Folgen der Zeugnisverweigerung
§ 391 Zeugenbeeidigung
§ 392 Nacheid; Eidesnorm
§ 393 Uneidliche Vernehmung
§ 394 Einzelvernehmung
§ 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
§ 396 Vernehmung zur Sache
§ 397 Fragerecht der Parteien
§ 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
§ 399 Verzicht auf Zeugen
§ 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
§ 401 Zeugenentschädigung
Titel 8 Beweis durch Sachverständige
Titel 9 Beweis durch Urkunden
Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung
Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren
Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten
Buch 3 Rechtsmittel
Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens
Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess
Buch 6 Weitere besondere Verfahren
Buch 7 Mahnverfahren
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Buch 9 (weggefallen)
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Inhaltsverzeichnis
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
More
Titel 7: Zeugenbeweis
§ 401 Zeugenentschädigung
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.