Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung - Digitale Gesetze
§ 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
1.
eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
2.
die Einholung amtlicher Auskünfte,
3.
eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,