Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Titel 6 Beweis durch Augenschein
Titel 7 Zeugenbeweis
Titel 8 Beweis durch Sachverständige
Titel 9 Beweis durch Urkunden
Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung
Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren
Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten
Buch 3 Rechtsmittel
Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens
Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess
Buch 6 Weitere besondere Verfahren
Buch 7 Mahnverfahren
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Buch 9 (weggefallen)
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 294 Glaubhaftmachung - Digitale Gesetze
§ 294 Glaubhaftmachung
(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.