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§ 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung - Digitale Gesetze
Zivilprozessordnung (ZPO)
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Abschnitt 2 Parteien
Abschnitt 3 Verfahren
Titel 1 Mündliche Verhandlung
Titel 2 Verfahren bei Zustellungen
Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen
Titel 4 Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 230 Allgemeine Versäumungsfolge
§ 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
§ 232 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 234 Wiedereinsetzungsfrist
§ 235
§ 236 Wiedereinsetzungsantrag
§ 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
§ 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung
Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Buch 3 Rechtsmittel
Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens
Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess
Buch 6 Weitere besondere Verfahren
Buch 7 Mahnverfahren
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Buch 9 (weggefallen)
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Inhaltsverzeichnis
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
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Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.