Titel 2 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
Abschnitt 8 Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191
§ 1110 Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.