Abschnitt 3 Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
Abschnitt 4 Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Abschnitt 5 Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Abschnitt 8 Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191
§ 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Digitale Gesetze
§ 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht
1.
nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen,
2.
unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder
3.
unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen.