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§ 8 Organisation - Digitale Gesetze
Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (ZMV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung
§ 3 Formen der Zugänglichmachung
§ 4 Umfang des Anspruchs
§ 5 Mitwirkung der berechtigten Person
§ 6 Ausführung der Zugänglichmachung
§ 7 Zeitpunkt der Zugänglichmachung
§ 8 Organisation
§ 9 Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Organisation
Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle kann die Übertragung der Dokumente in eine Form, die die berechtigte Person wahrnehmen kann, und die Übermittlung der Dokumente an diese Person einer anderen Stelle übertragen.