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§ 7 Sachverständige - Digitale Gesetze
Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBSV)
§ 1 Aufgaben
§ 2 Berufung der Mitglieder
§ 3 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder
§ 4 Beteiligung anderer Personen und Stellen
§ 5 Vorsitzender und Stellvertreter
§ 6 Berichterstatter
§ 7 Sachverständige
§ 8 Geschäftsstelle
§ 9 Sitzungen der Kommission
§ 10 Durchführung von Sitzungen
§ 11 Beschlußfassung
§ 12 Sitzungsprotokoll
§ 13 Arbeitskreise
§ 14 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
§ 15 Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 16 Geschäftsordnung
§ 17
§ 18
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Sachverständige
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission Sachverständige hören, Gutachten beiziehen, Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen oder einzelne Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.