Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Art 8 Freundschaftsklausel - Digitale Gesetze
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten (ZJDVtr)
Präambel
Art 1 Zusammenwirken
Art 2 Staatsleistung
Art 3 Zahlungsmodalitäten
Art 4 Prüfung der Verwendung der Mittel
Art 5 Weitere Einrichtungen des Zentralrats
Art 6 Ausschluss weiterer Leistungen
Art 7 Vertragsanpassung
Art 8 Freundschaftsklausel
Art 9 Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
Art 8 Freundschaftsklausel
Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.