Anlage (zu § 15) Liste der verbundenen Einrichtungen
Folgende Einrichtungen sind als "mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist," im Sinne des § 15 zu betrachten:
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Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:
Belgien
Region flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)
Region wallonne (Wallonische Region)
Region bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)
Corporacion Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)
Eurofima
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Nordische Investitionsbank
Karibische Entwicklungsbank
Die Bestimmungen des § 15 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen sind.
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Einrichtungen in Drittländern:
Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:
1.
Die Einrichtung gilt nach im Geltungsbereich der Verordnung anzuwendenden Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.
2.
Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.
3.
Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.
4.
Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird.