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§ 12 Einnahmen - Digitale Gesetze
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ZIV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Datenübermittlung
Abschnitt 3 Übergangsbestimmungen
Abschnitt 4 Anwendungs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Übergangsbestimmungen
§ 12 Einnahmen
Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt den der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteil aus der Erhebung von Quellensteuern durch die Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich entgegen.